Stand: 4. November 2026
Manche Eigentümer suchen erst einmal Hilfe, bevor sie eine Bewertung schreiben. Zur Suche „Makler Bewertung“ schlägt Google Ergänzungen wie „schreiben Muster“ und „Beispiel“ vor (Abruf am 3. November 2026). Eine gute Bitte gibt den Anstoß und macht den Weg einfach.
Hier finden Sie einen Ablauf vom letzten Termin bis zur Antwort auf die Bewertung, Formulierungen zum Übernehmen und einen Blick auf zehn Makler-Profile am Hochrhein. Grundlage sind Googles Regeln für Rezensionen und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Texte sind Vorschläge, die Sie an Ihr Büro anpassen. Bei den rechtlichen Punkten gebe ich eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Wofür Google-Bewertungen gut sind
Ihre Bewertungen erscheinen bei Google Maps und in der Google-Suche direkt neben Ihrem Unternehmensprofil. Also genau dort, wo Eigentümer nach einem Makler in ihrer Nähe suchen. Dort helfen sie Ihnen auf drei Arten:
Besser gefunden werden: Laut Googles Hilfe zum lokalen Ranking kann ein Unternehmen mit mehr Rezensionen und positiven Bewertungen in den lokalen Suchergebnissen besser abschneiden.
Vertrauen vor dem ersten Anruf: Ehrliche Bewertungen helfen potenziellen Kunden laut Google bei ihrer Entscheidung. Eigentümer lesen dort, wie andere den Verkauf mit Ihnen erlebt haben.
Sich abheben: Rezensionen können laut Googles Tipps für mehr Rezensionen dazu beitragen, dass sich Ihr Büro von Mitbewerbern abhebt. Am Hochrhein zeigt sich das vor allem an der Zahl der Bewertungen, dazu weiter unten mehr.
Der Ablauf in sechs Schritten
Link und QR-Code holen: Einmal im Google-Profil erstellen und auf eine kleine Karte drucken.
Leistungen eintragen: Tragen Sie im Leistungsverzeichnis des Profils die Leistungen ein, die Sie wirklich anbieten, zum Beispiel Immobilienverkauf und Immobilienbewertung.
Persönlich fragen: Im letzten Termin nach dem Verkauf, mit der Karte zum Mitnehmen. Bewertet wird später, nicht im Termin.
Zustimmung klären: Nur wenn der Eigentümer ausdrücklich Ja sagt, schicken Sie den Link später per E-Mail oder Nachricht. Datum, Weg und Zweck notieren Sie.
Höchstens einmal erinnern: Nur auf dem Weg, dem der Eigentümer zugestimmt hat. Mehr als eine Erinnerung wird schnell zu Druck.
Antworten und zählen: Antworten Sie auf jede Kritik, auf Lob dann, wenn Sie etwas zu sagen haben. Halten Sie getrennt fest, wie oft Sie gefragt haben und wie viele Bewertungen erschienen sind.
Der richtige Moment: wenn der Verkauf abgeschlossen ist
Meine Empfehlung: Fragen Sie, wenn der Verkauf abgeschlossen ist. Google verlangt, dass jede Rezension auf einer tatsächlichen Erfahrung beruht. Nach dem Abschluss kann der Eigentümer den ganzen Verkauf beurteilen, nicht nur einen Teil davon.
Ob das beim Notartermin, bei der Übergabe der Schlüssel oder im letzten Telefonat ist, entscheiden Sie selbst. Wichtig ist, dass die Bitte persönlich kommt und nicht als Nachsatz in einer Rechnung. Wer im Gespräch fragt, sieht die Reaktion und kann kurz erklären, wie es geht.
Eine Grenze zieht Google ausdrücklich: Sie dürfen Kunden nicht auffordern oder unter Druck setzen, die Bewertung zu schreiben, während sie noch vor Ort sind. Geben Sie die Karte deshalb mit und lassen Sie dem Eigentümer Zeit. Das wirkt ohnehin entspannter als ein Handy, das man ihm über den Tisch reicht.
Fragen Sie jeden Eigentümer, nicht nur die, bei denen es gut lief. Google verbietet, Kunden gezielt um positive Rezensionen zu bitten, in der englischen Fassung heißt es „selectively solicit“. Wer nur die Zufriedenen anspricht, tut genau das.
Bewertungslink und QR-Code im Google-Profil
Den Link finden Sie in Ihrem Unternehmensprofil unter „Rezensionen lesen“ und dann „Mehr Rezensionen erhalten“. Dort kopieren Sie den Link oder speichern den QR-Code als Bild. Den QR-Code erzeugt Google laut seiner Hilfe zu Bewertungslink und QR-Code derzeit nur im Browser am Computer, nicht am Handy.
Der Eigentümer muss bei Google angemeldet sein, um zu bewerten. Ein Google-Konto lässt sich auch mit einer E-Mail-Adresse anlegen, die nicht von Gmail ist. Sagen Sie das im Gespräch kurz dazu, damit die Bitte nicht an der Anmeldung scheitert.
Ein Detail, das leicht untergeht: Bei Dienstleistern fordert Google Bewertende unter Umständen auf, die erhaltene Dienstleistung anzugeben. Die Auswahl stammt unter anderem aus dem Leistungsverzeichnis des Profils. Ob und wann Google das bei Ihrem Profil abfragt, entscheidet Google. Steht „Immobilienverkauf“ im Verzeichnis, kann der Eigentümer es dann auswählen.
Rechnen Sie nicht in jedem Fall mit sofortigen Ergebnissen. Google prüft Rezensionen auf Verstöße gegen seine Richtlinien, das kann laut Google in einigen Fällen einige Tage dauern. Fragt ein Eigentümer, wo seine Bewertung bleibt, ist das ein möglicher Grund.
Per E-Mail, WhatsApp oder Telefon: was rechtlich gilt
Google selbst schlägt vor, auch per E-Mail oder WhatsApp um Rezensionen zu bitten. In Deutschland kommt das UWG dazu. Das klingt komplizierter, als es im Alltag ist: Der einfachste Weg ist eine kurze Frage im Gespräch, ob Sie den Link schicken dürfen.
Grundlage ist § 7 UWG. Werbung per elektronischer Post braucht danach grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Für Bestandskunden gibt es in § 7 Abs. 3 UWG eine eng begrenzte Ausnahme, die an mehrere Bedingungen geknüpft ist.
Wie der Bundesgerichtshof das sieht, zeigt ein Fall vom 10. Juli 2018 (BGH, VI ZR 225/17). Ein Händler hatte mit der Rechnung per E-Mail um eine 5-Sterne-Bewertung gebeten, falls der Kunde zufrieden war. Der BGH hat das als Werbung eingestuft. Unzulässig war die Mail, weil der Kunde weder eingewilligt hatte noch beim Erheben seiner Adresse darauf hingewiesen worden war, dass er der Werbung jederzeit widersprechen kann. Für eine Bitte um eine Google-Bewertung nach dem Hausverkauf liegt dieselbe Einordnung als Werbung nahe.
Für Nachrichten per WhatsApp oder SMS gilt nach Einordnung der IHK Frankfurt am Main dasselbe, sie zählen als elektronische Kommunikation im Sinne von § 7 UWG.
Weg | Was gilt | Einschätzung |
|---|---|---|
Im Gespräch, Karte zum Mitnehmen | Die Einwilligungspflicht für elektronische Post betrifft das Gespräch nicht. Nach Googles Regel nicht zum Bewerten vor Ort drängen. | Einfachster Weg |
Bewertungsbitte per Mail ist Werbung (BGH 2018). Grundsätzlich vorherige ausdrückliche Einwilligung, enge Ausnahme für Bestandskunden. | Vorher im Gespräch fragen | |
WhatsApp, SMS | Elektronische Kommunikation wie E-Mail | Vorher im Gespräch fragen |
Anruf nur wegen der Bewertung | Dürfte als Telefonwerbung gelten. Bei Verbrauchern verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. | Nur mit Einwilligung |
Ob die Ausnahme für Bestandskunden Ihre Bewertungsbitte deckt, hängt an mehreren Voraussetzungen, unter anderem an einem Hinweis auf das Widerspruchsrecht schon beim Erheben der Adresse. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Für den hier vorgeschlagenen Ablauf empfehle ich deshalb, vorher ausdrücklich um Zustimmung zu bitten. Das kostet einen Satz im Gespräch und erspart Ihnen die Unsicherheit.
So holen Sie die Zustimmung ganz nebenbei und nachvollziehbar ein: Fragen Sie im Gespräch, ob Sie den Link in einigen Tagen per Mail oder Nachricht schicken dürfen. Notieren Sie Datum, Weg und Zweck. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss nachgewiesen werden können, dass eine Einwilligung vorliegt.
Wichtig: Dieser Abschnitt ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihren Ablauf und den Text der Einwilligung einmal von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie ihn einsetzen.
So formulieren Sie die Bitte
Bitten Sie um eine ehrliche Bewertung der eigenen Erfahrung, ohne Gegenleistung und ohne Vorgaben zum Inhalt. Genau das erlaubt Google in seiner Richtlinie zu gefälschten Interaktionen. Nicht gestattet sind dort unter anderem Anreize, das Verhindern negativer Rezensionen, das gezielte Bitten um positive und die Forderung nach bestimmten Inhalten.
Formulierung | Nach Googles Richtlinie |
|---|---|
„Wie war der Verkauf für Sie? Wir freuen uns über Ihre ehrliche Bewertung.“ | Erlaubt |
„Wenn Sie zufrieden waren, freuen wir uns über fünf Sterne.“ | Gezielt um Positives gebeten, nicht erlaubt |
„Wenn etwas nicht gepasst hat, melden Sie sich bitte bei uns statt bei Google.“ | Hält von Kritik ab, nicht erlaubt |
„Als Dank erhalten Sie einen Gutschein.“ | Anreiz, nicht erlaubt |
„Bitte erwähnen Sie Frau Muster in Ihrer Bewertung.“ | Vorgabe zum Inhalt, nicht erlaubt |
„Können Sie das gleich hier am Handy machen?“ | Aufforderung vor Ort, nicht erlaubt |
Drei Beispiele, die Sie anpassen können:
Im Gespräch
„Wir würden uns freuen, wenn Sie bei Google kurz schreiben, wie der Verkauf für Sie war. Ehrlich, gern auch, was wir besser machen können. Lassen Sie sich Zeit, auf der Karte ist der QR-Code.“
Auf der Karte
„Wie war der Verkauf für Sie? Ihre ehrliche Bewertung hilft anderen Eigentümern bei der Wahl ihres Maklers.“ Darunter der QR-Code und der kurze Hinweis, dass man bei Google angemeldet sein muss.
Als Nachricht, nur nach Einwilligung
„Guten Tag Frau Muster, wie im Termin besprochen schicke ich Ihnen den Link zu unserer Bewertungsseite bei Google. Wir freuen uns über Ihre ehrliche Meinung. Wenn Sie keine weiteren Nachrichten von uns möchten, genügt eine kurze Antwort.“
Der letzte Satz zeigt dem Empfänger, wie er weiteren Nachrichten widersprechen kann. Ob Ihre Einwilligung und Ihr Text im Einzelfall ausreichen, klärt die Prüfung durch einen Rechtsanwalt, nicht dieser Satz.
Dass Eigentümer nach Mustern suchen, zeigen die Suchvorschläge oben. Helfen Sie auf der Karte mit offenen Fragen, die keine Antwort vorgeben: Was war Ihnen beim Verkauf wichtig? Was hat gut funktioniert? Was hätten wir besser machen können? Schicken Sie dagegen nie einen fertigen Bewertungstext. Eine Rezension soll die Erfahrung des Eigentümers wiedergeben, nicht Ihre Formulierung.
Bewertungen bei Maklern am Hochrhein: was zehn Profile zeigen
Am 31. Oktober 2026 habe ich bei Google Maps für Waldshut-Tiengen, Bad Säckingen, Laufenburg (Baden), Wehr und Rheinfelden (Baden) jeweils die ersten zwei Treffer zur Suche „Immobilienmakler“ mit dem Ortsnamen automatisch auslesen lassen. Am 4. November 2026 wurden alle zehn Profile noch einmal einzeln aufgerufen und die Zahlen geprüft.
Bei den Sternen liegen die Büros nah beieinander, alle bewerteten Profile kommen auf sehr gute Werte. Bei der Zahl der Bewertungen gehen sie dagegen weit auseinander: Einige Profile haben ein Vielfaches an Bewertungen der anderen, eines hat noch gar keine. Die Sterne unterscheiden die Büros also kaum, die Zahl der Bewertungen schon.
Das passt zu Googles Hinweis zum lokalen Ranking von oben. Ein Versprechen ist das aber nicht, auch Relevanz und Entfernung zählen.
Deshalb lohnt es sich, keinen Verkauf ohne die Bitte enden zu lassen. Ein fester Ablauf nach jedem Abschluss ist sinnvoller als eine einmalige Aktion, bei der Sie alte Kunden auf einmal anschreiben. Wer frühere Kunden per Mail oder Nachricht anschreiben will, sollte außerdem die Punkte aus dem Abschnitt zum UWG vorher prüfen lassen.
Zur Einordnung: Zehn Profile sind keine Statistik. Es sind die zuerst angezeigten Büros, also eher die sichtbaren. Darunter sind auch Büros großer Maklernetzwerke und ein Profil, das Google unter der Kategorie Wohnungsbau führt. Namen nenne ich bewusst nicht. Die vollständige Stichprobe mit 79 Betrieben aus acht Branchen steht im Beitrag Google-Unternehmensprofil: 79 Profile geprüft.
Mein System für mehr Bewertungen
Die Bitte selbst ist schnell formuliert. Schwieriger ist es, sie nach jedem Abschluss wirklich zu stellen, auch in vollen Wochen. Dafür habe ich bei dhigital.lab ein festes System: den Ablauf aus diesem Beitrag, zugeschnitten auf Ihr Büro, mit passender Karte und passendem Text, klaren Follow-ups nach der Zustimmung und einem einfachen Tracking, wie viele Bitten zu Bewertungen werden.
Die Betreuung Ihrer Kunden bleibt dabei bei Ihnen. Sie ist das, was Eigentümer am Ende bewerten. Mein System sorgt dafür, dass gute Arbeit bei Google auch sichtbar wird.
Wenn eine Bewertung kritisch ausfällt
Antworten Sie sachlich, kurz und mit Ihrem Namen. Google rät, eigene Fehler offen zuzugeben, aber keine Verantwortung für Dinge zu übernehmen, die Sie nicht verschuldet haben. Private Daten des Bewertenden gehören nie in die Antwort. Wer später das Profil liest, sieht an Ihrer Antwort, wie Sie mit Problemen umgehen.
Bieten Sie nichts dafür an, dass eine Bewertung geändert oder gelöscht wird. Auch das zählt bei Google als gefälschte Interaktion. Mögliche Folgen sind laut Google, dass das Profil eine Zeit lang keine neuen Rezensionen annimmt, bestehende ausgeblendet werden oder ein Warnhinweis erscheint.
Google schreibt selbst, dass eine Mischung aus positivem und negativem Feedback oft vertrauenswürdiger wirkt. Eine sachlich beantwortete Kritik gehört also dazu. Halten Sie eine Bewertung für unzulässig, etwa weil die Person nie Ihr Kunde war, melden Sie sie in Ihrem Profil bei Google. Wie Sie darüber hinaus vorgehen können, klären Sie mit einem Rechtsanwalt.
Unterstützung beim Google-Unternehmensprofil gehört zu den Leistungen von dhigital.lab.
Häufige Fragen
Darf man Kunden überhaupt um eine Bewertung bitten?
Ja, Google erlaubt es und empfiehlt dafür Link und QR-Code. Sie dürfen dabei nicht gezielt nur um positive Bewertungen bitten, nichts als Gegenleistung versprechen, keinen Inhalt vorgeben und nicht zum Bewerten vor Ort drängen. In Deutschland kommt das UWG dazu: Eine Bitte per E-Mail, WhatsApp oder SMS gilt als Werbung. Fragen Sie deshalb am besten vorher im Gespräch, ob Sie den Link schicken dürfen. Im Zweifel prüft das ein Rechtsanwalt.
Darf ich Eigentümer um fünf Sterne bitten?
Nein. Google verbietet, Kunden gezielt um positive Rezensionen zu bitten. Ein Satz wie „Wenn Sie zufrieden waren, freuen wir uns über fünf Sterne“ fällt nach meiner Einschätzung darunter. Bitten Sie stattdessen alle Eigentümer um eine ehrliche Bewertung ihrer Erfahrung, auch die, bei denen nicht alles glatt lief. Laut Google wirkt eine Mischung aus positivem und negativem Feedback ohnehin oft vertrauenswürdiger.
Darf ich für eine Google-Bewertung einen Gutschein anbieten?
Nein. Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Produkte und Leistungen für eine Rezension sind bei Google nicht gestattet. Das gilt auch für eine Gegenleistung, damit jemand eine negative Bewertung ändert oder entfernt. Google kann dann zeitweise keine neuen Rezensionen zulassen, bestehende ausblenden oder einen Warnhinweis im Profil zeigen. Halten Sie ein Dankeschön zum Abschluss und die Bitte um eine Bewertung deshalb klar getrennt.
Braucht der Eigentümer ein Google-Konto für eine Bewertung?
Ja. Wer eine Rezension schreiben will, muss laut Google in einem Google-Konto angemeldet sein. Das Konto lässt sich auch mit einer E-Mail-Adresse anlegen, die nicht von Gmail ist. Ein kurzer Hinweis im Gespräch oder auf der Karte hilft, damit die Bitte nicht an dieser Stelle scheitert. Wer kein Konto anlegen möchte, kann nicht bewerten. Drängen Sie dann nicht weiter.
Warum erscheint die Google-Bewertung nicht sofort?
Google prüft Rezensionen auf Verstöße gegen seine Richtlinien. Das kann laut Google in einigen Fällen einige Tage dauern. Fehlt eine Bewertung auch nach längerer Zeit, kann sie wegen eines Richtlinienverstoßes entfernt worden sein, es gibt aber auch andere Gründe. Wegen Verstößen entfernte Rezensionen stellt Google nicht wieder her. Sagen Sie Eigentümern am besten gleich, dass es dauern kann.
Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Website zeigen?
Ja, aber mit klaren Angaben. Nach § 5b Abs. 3 UWG gilt als wesentliche Information, ob und wie Sie sicherstellen, dass gezeigte Verbraucherbewertungen von echten Kunden stammen. Fehlt dieser Hinweis, kann das unlauter sein. Google selbst zeigt in Profilen den Hinweis „Rezensionen werden nicht überprüft“, so gesehen im November 2026. Den genauen Hinweistext für Ihre Website lassen Sie am besten von einem Rechtsanwalt prüfen.
QUELLEN
Google: Link oder QR-Code zum Anfordern von Rezensionen erstellen, abgerufen 2026
Google: Tipps für mehr Rezensionen, abgerufen 2026
Google: Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte, gefälschte Interaktionen, abgerufen 2026
Google: Einschränkungen von Unternehmensprofilen bei Richtlinienverstößen, abgerufen 2026
Google: Rezensionen zu Dienstleistungsunternehmen, abgerufen 2026
Google: Fehlende oder verzögert angezeigte Rezensionen, abgerufen 2026
Google: Tipps zur Verbesserung des lokalen Rankings, abgerufen 2026
§ 7 UWG, Unzumutbare Belästigungen
§ 5b UWG, Wesentliche Informationen
BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17
IHK Frankfurt am Main: Telemarketing, Werbung mittels elektronischer Kommunikation
VHA Journal: Google-Unternehmensprofil Fehler, 79 Profile geprüft, 2026


